(1) 1 Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2 Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Satz 1 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1476), G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843) und G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046). Satz 2 geändert durch G vom 25. 9. 1996 (BGBl. I S. 1476), G vom 19. 12. 1998 (BGBl. I S. 3843) und G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm
Zu § 9 siehe RS 1998/01 § 9 EntgFG, RS 2019/13.
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