26.01.2023
Pfändung: Pflegekräfte sind geschützt

Das weitergeleitete Pflegegeld ist vor Pfändungen geschützt, zumindest, wenn man Angehörige zuhause pflegt. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.10.2022 hervor, der jetzt veröffentlicht wurde (BGH, AZ: IX ZB 12/22).

In dem Fall hatte ein Insolvenzverwalter gefordert, das Pflegegeld einer Frau als pfändbares Einkommen mitzuberücksichtigen. Dieses wurde an sie für die Versorgung ihres autistischen Sohnes bei sich zuhause weitergeleitet. Als Pflegeperson hatte sie selbst keinen Anspruch auf Pflegegeld.

Letztlich bekam die Frau Recht und darf nun das Geld für sich behalten. Eine Pfändung kommt insoweit nicht in Betracht. Die Richter begründeten die Entscheidung unter anderem damit, dass es ein Ziel des Pflegegelds sei, die Autonomie des Pflegebedürftigen zu stärken und einen Anreiz für die Aufnahme und Fortsetzung einer häuslichen Pflege zu schaffen. Genau dieses würde jedoch dann nicht erreicht, wenn das Pflegegeld zwar beim Pflegebedürftigen unpfändbar bliebe, bei der Pflegeperson aber als nach den allgemeinen Vorschriften pfändbares Arbeitseinkommen behandelt würde. Der Pflegebedürftige wolle die Pflegeperson damit für ihren Einsatz belohnen, nicht aber deren Gläubiger befriedigen oder in anderer Weise begünstigen. Bei dem weitergeleiteten Pflegegeld handele es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson, statt um Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen. So könne die pflegebedürftige Person zum Beispiel die Weiterleitung jederzeit beenden und das Pflegegeld anderweitig einsetzen.

Zum Beschluss

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