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Ziff. 1. AAGAvGs
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Ziff. 1. AAGAvGs, Allgemeines

(1) Das AAG bestimmt in § 1§ 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,

  • 1. das für den in § 3§ 3 Absatz 1 und 2 und den in § 9§ 9 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,
  • 2. die auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a§ 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257§ 257 SGB V und nach § 61§ 61 SGB XI
von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse hiervon ausgenommen ist.

(2) Des Weiteren bestimmt § 1§ 1 Absatz 2 AAG, dass den Arbeitgebern

  • 1. den nach § 20§ 20 Absatz 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • 2. das nach § 18§ 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
  • 3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a§ 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach § 257§ 257 SGB V und nach § 61§ 61 SGB XI
von den Krankenkassen/Einzugsstellen erstattet werden, wobei die landwirtschaftliche Krankenkasse auch hiervon ausgenommen ist.

(3) Der GKV-Spitzenverband hat nach § 2§ 2 Absatz 4 AAG den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach § 2§ 2 Absatz 2 AAG und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach § 2§ 2 Absatz 3 AAG in Grundsätzen festzulegen.

(4) Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband

  • - den Aufbau der Datensätze und der Datenbausteine,
  • - die Schlüsselzahlen sowie
  • - die maßgebenden Meldewege
für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG fest.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung