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§ 61 SGB XI
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§ 61 SGB XI, Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte

(1) 1 Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58§ 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss, der in der Höhe begrenzt ist, auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil nach § 58§ 58 zu zahlen wäre. 2 Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilmäßig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. 3 Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem SGB III beziehen, ist zusätzlich zu dem Zuschuss nach Satz 1 die Hälfte des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 58§ 58 Absatz 1 Satz 2 als Beitrag zu tragen hätte. 4 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem JFDG oder nach dem BFDG ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV für die Pflegeversicherung zu tragen hätten.

Satz 3 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(2) 1 Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ 22§ 22 und § 2323 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25§ 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58§ 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. 2 Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 3 Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem SGB III beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 4 Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266). Satz 3 eingefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), bisherige Absätze 4 bis 8 wurden Absätze 3 bis 7.

(3) 1 Für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuss nach Absatz 1 oder 2 hatten, sowie für Bezieher von Leistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AAÜG und Bezieher einer Übergangsversorgung nach § 7 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des BMVg vom 30. 11. 1991 bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. 2 Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den Bezieher von Vorruhestandsgeld als versicherungspflichtig Beschäftigte ohne den Beitragszuschlag nach § 55§ 55 Absatz 3 Satz 1 zu zahlen hätten, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie ohne den Beitragszuschlag nach § 55§ 55 Absatz 3 Satz 1 zu zahlen haben. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl. I S. 2785). Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3448), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).

(4) 1 Die in § 20§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 oder 8 genannten Personen, für die nach § 23§ 23 Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zu ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag. 2 Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der von dem Leistungsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

(5) Der Zuschuss nach den Absätzen 2, 3 und 4 wird für eine private Pflegeversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen:

  • 1. die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
  • 2. sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
  • 3. die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung, nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Teil der Prämien, für den Berechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kranken- und Pflegeversicherung verwendet.
  • Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

Absatz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426).

(6) 1 Das Krankenversicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung darüber auszuhändigen, dass ihm die Aufsichtsbehörde bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Absatz 5 genannten Voraussetzungen betreibt. 2 Der Versicherungsnehmer hat diese Bescheinigung dem zur Zahlung des Beitragszuschusses Verpflichteten jeweils nach Ablauf von 3 Jahren vorzulegen.

Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

(7) 1 Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, sowie Personen, für die der halbe Beitragssatz nach § 55§ 55 Absatz 1 Satz 3 gilt, haben gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, der die Beihilfe und Heilfürsorge zu Aufwendungen aus Anlass der Pflege gewährt, keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. 2 Hinsichtlich der Beitragszuschüsse für Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und deren Hinterbliebene wird auf die Bestimmungen in den jeweiligen Abgeordnetengesetzen verwiesen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).

Zu § 61 siehe Ziff. E.1.RS 1994/01 Ziff. E, Ziff. B.III.1.1.RS 2002/02 Ziff. B.III, RS 2007/06.

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