14.09.2021
Rechengrößen 2022

Alle Jahre wieder werden die Grenzwerte in der Sozialversicherung angepasst. Nachfolgend ein Überblick über die voraussichtlichen Zahlen, Daten und Fakten 2022.

Beitragsbemessungsgrenzen

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 85.200,00 Euro (monatlich: 7.100,00 Euro) auf 84.600,00 Euro (monatlich: 7.050,00 Euro) gesenkt. In den neuen Bundesländern kommt es zu einer Anhebung von 80.400,00 Euro (monatlich: 6.700,00 Euro) auf 81.000,00 Euro (monatlich: 6.750,00 Euro).

In der Kranken- und Pflegeversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze nicht angehoben. Somit liegt sie auch im kommenden Jahr bei 58.050,00 Euro (monatlich: 4.837,50 Euro).

Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr zu berücksichtigendes Jahresarbeitsentgelt die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt, und ihr Entgelt auch die JAE-Grenze des Folgejahres übersteigt. Für den Jahreswechsel 2021/2022 bedeutet dies: Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2022 krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt sowohl die JAE-Grenze 2021 (= 64.350,00 Euro bundesweit) als auch die JAE-Grenze 2022 (unverändert 64.350,00 Euro bundesweit) überschreitet.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Neben der bereits beschriebenen allgemeinen JAE- Grenze ist eine besondere JAE-Grenze zu berücksichtigen. Diese gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze (= 40.500,00 Euro) versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren. Bei dieser privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen die jeweils geltende besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2022 = unverändert 58.050,00 Euro), bleiben sie versicherungsfrei.

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen JAE-Grenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zu beachten, sondern auch bei Neueinstellungen zu prüfen.

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