30.08.2021
Minijobs: Unterbrechung ist kein Ende

Trotz Unterbrechung der Beschäftigung können für Arbeitnehmer auch heute noch alte Minijob-Regelungen gelten. Das haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihren aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien klargestellt. Dabei geht es um solche Minijobs, die vor dem Jahr 2013 aufgenommen wurden und bis heute andauern.

Bis Ende des Jahres 2012 waren Minijobs generell rentenversicherungsfrei. Wer damals schon in einem solchen Job war und weiterhin nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, für den gilt das auch heute noch. Diese Bestandsschutzregelung verliert nämlich erst dann ihre Wirkung, wenn der Minijob aufgegeben wird. Klargestellt wurde in den neuen Richtlinien nun, dass eine solche Beschäftigung nicht deshalb als beendet gilt, weil sie wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird. Solche Minijobber bleiben also nach der Unterbrechung rentenversicherungsfrei.

Umgekehrt gilt allerdings das gleiche. Hat ein Arbeitnehmer in einem solchen Minijob auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, so bleibt es auch nach einer solchen Unterbrechung dabei. Denn, der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit greift für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung.

In Minijobs, die ab 2013 begonnen haben, ist die 450-Euro-Grenze maßgeblich und diese Arbeitnehmer sind rentenversicherungspflichtig. Sie können sich jedoch davon befreien lassen. Und hier gilt Entsprechendes: Eine solche Befreiung bleibt bei diesen Minijobs auch nach einer Unterbrechung durch eine Entgeltersatzleistung oder Elternzeit erhalten.

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