Eine „erste" geringfügige Nebenbeschäftigung gilt als versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung ist diese Beschäftigung ebenfalls frei, da hier eine Zusammenrechnungen mit einer Hauptbeschäftigung ausgeschlossen ist. In diesem Fall erfolgt also keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte mit der ersten zu beurteilenden Beschäftigung. Für weitere Beschäftigungen, die neben der zu beurteilenden Beschäftigung (zeitgleich) verlaufen, erfolgt grundsätzlich eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte mit der ersten zu beurteilenden Beschäftigung.
Für die zu beurteilende Beschäftigung werden Beträge von 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro berücksichtigt. Geben Sie Beträge unter 556,01 Euro bzw. über 2.000,00 Euro für einen vollen Kalendermonat ein, geht der Rechner davon aus, dass es sich hierbei um keine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt. Dies gilt (anteilig) entsprechend auch für Teilmonate.
Da in der Praxis "Beschäftigungen" nicht nur für "volle Kalendermonate" ausgeübt werden, können mit dem Rechner auch Beschäftigungen bearbeitet werden, die nur an einigen Tagen eines vollen Kalendermonats bestehen (Teilmonat). Bei einer Berechnung für einen Teilmonat geben Sie bitte die genaue Anzahl der SV-Tage (Sozialversicherungstage) ein.
Im Rahmen einer Übergangsregelung blieben Midijobber, die über den 30.09.2022 hinaus beschäftigt waren und zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro verdienten, bis zum 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig.
Diese Bestandsschutzregelung galt in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; auf Antrag war eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Bestand Anspruch auf eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, fielen keine Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Mit dem 31.12.2023 ist die Übergangsregelung und die daraus resultierende besondere Beitragsberechnung ersatzlos entfallen.
In der Rentenversicherung galt die Übergangsregelung ausschließlich für Beschäftigte in Privathaushalten. Alle anderen Arbeitnehmer wurden zum 01.10.2022 als Minijobber rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherungsbeiträge inkl. der Umlagen waren an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abzuführen.
SV-Tage sind die Tage, an denen Beitragspflicht zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung besteht. Ein voller Monat ist immer mit 30 Tagen anzugeben. Bei Teilmonaten sind die tatsächlichen Kalendertage des Monats (nicht die Arbeitstage) anzugeben.
Um eine spätere Rentenminderung zu verhindern, konnten Arbeitnehmer bis zum 30.06.2019 in der Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zahlen. Dazu musste der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass bei der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung als beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt werden soll.
Seit dem 01.07.2019 werden die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im neuen Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, obwohl die betreffenden Arbeitnehmer Rentenversicherungsbeiträge aus einem geringeren Entgelt zahlen. Die Folge: Im Übergangsbereich führen die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer nun nicht mehr (wie bis zum 30.06.2019) zu geringeren Rentenansprüchen. Daher ist für Beschäftigungen im Übergangsbereich ein möglicher Verzicht auf die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr vorgesehen.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung (bis 30.06.2023: 3,05 %; 01.07.2023 bis 31.12.2024: 3,4 %; seit 01.01.2025: 3,6 %) werden von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern in allen Bundesländern außer in Sachsen je zur Hälfte getragen (bis 30.06.2023: 1,525 %; 01.07.2023 bis 31.12.2024: 1,7 %; seit 01.01.2025: 1,8 %). Im Bundesland Sachsen tragen die Arbeitnehmer seit dem 01.01.2025 2,3 % (bis 30.06.2023: 2,025 %; 01.07.2023 bis 31.12.2024: 2,2 %) und die Arbeitgeber 1,3 % (bis 30.06.2023: 1,025 %; 01.07.2023 bis 31.12.2024: 1,2 %) %) des Beitrags. Dafür blieb den sächsischen Arbeitnehmern der Buß- und Bettag als Feiertag erhalten, der in den anderen Bundesländern zur Kompensation des Arbeitgeberanteils abgeschafft wurde.
Kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres haben einen PV-Zuschlag von 0,35 Beitragssatzpunkten zu zahlen. Dieser Zuschlag ist grundsätzlich vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Seit dem 01.01.2025 liegt der Pflegeversicherungsbeitrag für Mitglieder mit einem Kind (unabhängig von dessen Alter) bei 3,6 % (01.07.2023 bis 31.12.2024: 3,4 %). Vom 2. bis zum 5. Kind wird der vom Mitglied zu tragende Beitragsanteil bis zum 25. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind abgesenkt. Für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres gilt ein Beitragssatz von 4,2 %. Der hier enthaltene Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ist von ihnen allein zu tragen. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, entfällt der Beitragszuschlag.
Krankenkassen erheben einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, wenn ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen des Gesundheitsfonds nicht gedeckt wird. Dieser Zusatzbeitrag wird seit dem 01.01.2019 vom Versicherten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen.
Anstelle eines individuellen Zusatzbeitragssatzes erheben die Krankenkassen für bestimmte Personenkreise einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Dieser liegt 2025 bei 2,5 % (bis 31.12.2024: 1,7 %) und gilt u.a. für Bezieher von Bürgergeld, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Stand: 01.01.2025
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