Zuzahlungen 2025
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden von den Versicherten für die meisten medizinischen Leistungen Zuzahlungen erhoben. (Ausnahme: Kinder unter 18 Jahren sind generell von allen Zuzahlungen befreit, außer bei Fahrkosten und Zahnersatz.) Grundsätzlich beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Liegen die Kosten unter 5 €, ist der tatsächliche Preis zu zahlen.
Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf 2 % (chronisch Kranke 1 %) der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Familien erhalten entsprechende "Familienabschläge". Alle Zuzahlungen (außer bei Zahnersatz) werden für das Erreichen dieser Belastungsgrenze berücksichtigt. Die geleisteten Zuzahlungen sind durch entsprechende Quittungen nachzuweisen. Hat ein Versicherter seine Belastungsgrenze erreicht, ist er von weiteren Zuzahlungen befreit.
Ermitteln Sie Ihre persönliche Belastungsgrenze. Beantworten Sie dazu einfach die nachstehenden Fragen.
Zuzahlungsrechner
Abzugsbeträge: | 0,00 € |
Maßgebliche Bruttoeinnahmen zur Ermittlung der Belastungsgrenze: | 0,00 € |
Meine jährliche Belastungsgrenze (2%) beträgt: | 0,00 € |
Die Zuzahlungen auf einen Blick:
Hier die Zuzahlungen, die für das Erreichen der Belastungsgrenze und eine evtl. Befreiung berücksichtigt werden:
HilfsmittelZuzahlung von 10 % für jedes Hilfsmittel (z.B. Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €. In keinem Fall mehr als die Kosten des Mittels.
Ausnahme:
Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z.B. Ernährungssonden, Windeln bei Inkontinenz): Zuzahlung von 10 % je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 € pro Monat.
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Abzugsbeträge (2025):
- 6.741 € für 1. Angehörigen (z. B. Ehepartner)
- 9.600 € für jedes familienversicherte Kind
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Grundsätzlich werden für die Ermittlung der Belastungsgrenze die Bruttoeinnahmen des Versicherten zugrunde gelegt.
Zu den regelmäßigen
Bruttoeinnahmen zählen z.B.:
- Arbeitsentgelt, einschließlich Sonderzuwendungen (z.B. Urlaubsgeld)
- Arbeitslosengeld
- gesetzliche und private Renten sowie Pensionen
- Sachbezüge (z.B. freie Kost und Wohnung durch den Arbeitgeber)
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- andere Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen
Bei Familien werden die jährlichen Bruttoeinnahmen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen
Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der familienversicherten Kinder zusammengerechnet.
Diese Regelung gilt jedoch
nicht für folgende Personengruppen:
- Versicherte,
die Leistungen (Hilfe) zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch erhalten.
- Versicherte,
die Leistungen (Hilfe) im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten
- Versicherte,
die Leistungen (Hilfe) nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes erhalten
- Versicherte,
die Leistungen (Hilfe) nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung erhalten
- Versicherte,
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung
von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
- Versicherte,
die in § 264 SGB V genannt werden und bei denen als Bruttoeinnahmen zum Lebens-
unterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des
Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des
SGB XII (Regesatzverordnung) maßgeblich ist.
- Versicherte,
die Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen oder
vergleichbare Leistungen in anderen Bundesländern erhalten
Für die Fälle, in denen keine berücksichtigungsfähigen Einnahmen vorhanden sind oder in denen die ggf. nach Abzug der Familienabschläge verbliebenen berücksichtigungsfähigen Einnahmen unterhalb des Eckregelsatzes liegen, wird der Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes als Mindestbruttoeinnahme zugrunde gelegt.
Sofern bei diesen Versicherten Eckregelsätze als Bruttoeinnahme anzusetzen sind, können keine Freibeträge nach § 62 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V in Abzug gebracht werden.
Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu Grunde zu legen.
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Chronisch krank:
Als chronisch krank gelten Personen, die seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung (mindestens eine ärztliche Behandlung pro Quartal) sind, und eines der folgenden Merkmale erfüllen:
- Einstufung in den Pflegegrad 3 – 5 oder
- Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 oder
- Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder
- Kontinuierliche medizinische Versorgung zur Vermeidung der Verminderung der
Lebenserwartung bzw. lebensbedrohlichen Verschlimmerung nach Bewertung des
Arztes.