(1)
Die Einzugsstelle kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des
§ 27 Absatz 2 SGB IV Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn
Abschnitt 3.1.1) und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht,
Abschnitt 3.3).(2) Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des
Abschnitts 3.1.1 entsprechend.
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