Der so genannte Härtefall gilt nur für Zuzahlungen gesetzlich Versicherter zum Zahnersatz.
Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen gibt es für die anderen Leistungsarten nur für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Andere Versicherte leisten
Zuzahlungen bis zu ihrer individuellen
Belastungsgrenze.
Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2021
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung