SV-Lexikon

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Gesamtsozialversicherungsbeitrag
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Die Beiträge aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen und auch die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (GSV-Beitrag) an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) gezahlt. Vorab hat der Arbeitgeber jeder Einzugsstelle einen BeitragsnachweisBeitragsnachweis elektronisch zu übermitteln.

Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheitsaufwendungen (U1) sowie für Mutterschaftsaufwendungen (U 2) werden zusammen mit dem GSV-Beitrag gezahlt. Auch die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit dem GSV-Beitrag abzuführen.

Fälligkeit der BeiträgeFälligkeit der Beiträge

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung