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Geringfügige Beschäftigung
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Bei geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) ist zwischen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung zu unterscheiden. Beide Beschäftigungsarten sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei (Ausnahme: Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigungen). Die zu erstellenden Meldungen werden vom Arbeitgeber an die Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) erstattet.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen war bis 30.09.2022 ein fixer Wert und betrug 450,00 Euro. Seit dem 01.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze am gesetzlichen MindestlohnMindestlohn und ist damit dynamisch ausgestaltet. Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Mit der zum 01.10.2022 in Kraft getretenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro brutto je Zeitstunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze daher auf 520,00 Euro monatlich erhöht (12,00 Euro x 130 : 3).

Für am 30.09.2022 mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 Euro besteht die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (Ausnahme: Anspruch auf FamilienversicherungFamilienversicherung) und/oder die Arbeitslosenversicherungspflicht längstens zum 31.12.2023 fort. Eine Befreiung konnte/kann gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Siehe auch ÜbergangsbereichÜbergangsbereich

Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % sowie 15 % zur Rentenversicherung (als Pauschalbeitrag oder Arbeitgeberbeitragsanteil).

Die Zahlung des KV-Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 sind 1,1 % des Bruttoentgelts abzuführen, im Ausgleichsverfahren U2 liegt der Umlagesatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei 0,24 %. Zusätzlich hat der Arbeitgeber 2 % Pauschsteuer abzuführen, sofern nicht auf die individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale zurückgegriffen werden soll.

Wird die Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt, zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von jeweils 5 % sowie 2 % Pauschsteuer.

Für geringfügig Beschäftigte besteht eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht. Hiervon kann man sich allerdings befreien lassen.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt – unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts – vor, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate (oder 90 Kalendertage, wenn keine vollen Monate vorliegen) oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenartbegrenzt ist oder im Voraus vertraglich (z. B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag) begrenzt wird.

Die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen sind gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Eine Beschäftigung kann also auch dann kurzfristig sein, wenn sie zwar auf mehr als drei Monate befristet ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

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