Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig.
Diese Regelung bedeutet für jeden Betrieb bei der Entgeltabrechnung und beim Aufführen der abgerechneten Beiträge im Beitragsnachweis Folgendes:
Fälligkeitstage 2021
Monat | Fällig bis |
---|---|
Januar | 27. |
Februar | 24. |
März | 29. |
April | 28. |
Mai | 27. |
Juni | 28. |
Juli | 28. |
August | 27. |
September | 28. |
Oktober | 27. |
November | 26. |
Dezember | 28. |
Der Fälligkeitstag gilt einheitlich auch für die Umlagen (U 1, U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für die Insolvenzgeldumlage.
Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.
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