Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Der Anspruch entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer, die nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der vier Wochen erkranken, erhalten Krankengeld bis zum Ablauf der Wartezeit.
Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so beginnt die vierwöchige Wartezeit mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht in diesen Fällen ab der fünften Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Voraussetzung ist, dass der Arbeitsvertrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wurde.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen (Anzeigepflicht) und spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen (Nachweispflicht). Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeit früher verlangen.
Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art und Weise mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht,
Beispiel
Sechs-Monats-Frist |
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Erste Arbeitsunfähigkeit vom 19.03. bis 08.05.2021. Zweite Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit beginnt am 05.11.2021.
Kein sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitsunfähigkeit ab 05.11.2021. |
Beispiel Zwölf-Monats-Frist |
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Erstmaliger Eintritt von
Arbeitsunfähigkeit am 04.05.2021 vor
Arbeitsbeginn
Für dieselbe Krankheit besteht wieder ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem 03.05.2022 eintritt. |
Ausblick: Zukünftig sollen die Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitszeiten gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer bei den Krankenkassen elektronisch abrufen können. Es ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen dann über alle notwendigen Daten verfügen, um die Arbeitgeber – unter Berücksichtigung etwaiger Vorerkrankungszeiten – von sich aus über das Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu informieren.
Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2021
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