SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P R S U V W Z
Ziff. 3.2. BeiBerGs
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Ziff. 3.2. BeiBerGs, Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung

(1) Tritt zu einem bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung hinzu und wird aus diesem (hinzutretenden) Beschäftigungsverhältnis heraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, sind für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen nur die Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses bei demselben (die Einmalzahlung gewährenden) Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus dem hinzugetretenen Beschäftigungsverhältnis ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis nur für die Zeiten, in denen die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden, zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis für die Zeit vor Hinzutritt der weiteren Beschäftigung bleibt insoweit unberücksichtigt.

Beispiel 5 (Rechtskreis Ost, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV)5 200 EUR
Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit Jahren
lfd. Arbeitsentgelt im Monat4 100 EUR
Aufnahme einer weiteren Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. 5.
lfd. Arbeitsentgelt im Monat950 EUR

Arbeitgeber B zahlt im November eine Einmalzahlung in Höhe von 1 200 EUR.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung:

(RV/AlV)
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Mai bis Nov.)36 400 EUR
- beitragspflichtige Arbeitsentgelte (Mai bis Nov.) 1 35 350 EUR
- Differenz1 050 EUR
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung1 050 EUR

1  Das anrechenbare beitragspflichtige Arbeitsentgelt setzt sich zusammen aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B, der die Einmalzahlung gewährt, in Höhe von 6 650 EUR (7 x 950 EUR) und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber A von dem Zeitpunkt der Mehrfachbeschäftigung an in Höhe von 28 700 EUR (7 x 4 100 EUR).

Die Einmalzahlung unterliegt in Höhe von 1 050 EUR der Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die aus dem beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung aufzubringenden Beiträge tragen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber B. Die Einmalzahlung verändert die Beitragsverteilung aus dem laufenden Arbeitsentgelt nicht.

(2) Wird in den Fällen des Hinzutritts einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus gewährt, sind dagegen für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze auch die Zeiten des (ununterbrochenen) Beschäftigungsverhältnisses bei demselben (die Einmalzahlung gewährenden) Arbeitgeber vor dem Hinzutritt der weiteren Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Neben dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis ist das (gesamte) beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem hinzugetretenen Beschäftigungsverhältnis für die Zeiten, in denen die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden, zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt in den Fällen des Wegfalls einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn aus dem weiterhin bestehenden Beschäftigungsverhältnis heraus im Laufe des Kalenderjahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wird.

(3) Für in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31. 3. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das unter den Voraussetzungen des § 23a§ 23a Absatz 4 Satz 1 SGB IV (sog. März-Klausel) dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen ist, gelten für Arbeitnehmer mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen keine von den vorstehenden Grundsätzen abweichenden Regelungen. Eine Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres ist allerdings nicht vorzunehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis, aus dem heraus das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt gewährt wird, am 31.12. des vergangenen Kalenderjahres (noch) nicht bestanden hat.

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung