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§ 38 BMV-Ä
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§ 38 BMV-Ä, Stationäre vertragsärztliche (belegärztliche) Behandlung

Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor,

  • 1. wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108§ 108 SGB V zur Krankenbehandlung zugelassen ist,
  • 2. wenn die Krankenkasse Krankenhausbehandlung oder stationäre Entbindung gewährt,
  • 3. wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und
  • 4. wenn der Vertragsarzt gemäß § 40§ 40 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist.

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