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§ 36 BMV-Ä
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§ 36 BMV-Ä, Schriftliche Informationen

(1) 1 Der Vertragsarzt ist befugt und verpflichtet, die zur Durchführung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlichen schriftlichen Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) auf Verlangen an die Krankenkasse zu übermitteln. 2 Wird kein vereinbarter Vordruck verwendet, gibt die Krankenkasse an, gemäß welcher Bestimmungen des Sozialgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften die Übermittlung der Information zulässig ist. 3 Eine patientenbezogene mündliche Auskunft des Vertragsarztes ist nur zulässig, wenn der Arzt sich vergewissert hat, dass der Gesprächspartner berechtigt ist, die Information zu erhalten.

(2) Der Vertragsarzt hat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den bei ihr errichteten Gremien und den Prüfungseinrichtungen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall notwendigen Auskünfte — auch durch Vorlage der Behandlungsunterlagen — zu erteilen.

(3) 1 Für schriftliche Informationen werden Vordrucke vereinbart. 2 Vereinbarte Vordrucke, kurze Bescheinigungen und Auskünfte sind vom Vertragsarzt ohne besonderes Honorar gegen Erstattung von Auslagen auszustellen, es sei denn, dass eine andere Vergütungsregelung vereinbart wurde. 3 Der Vordruck enthält einen Hinweis darüber, ob die Abgabe der Information gesondert vergütet wird oder nicht. 4 Gutachten und Bescheinigungen mit gutachtlichen Fragestellungen, für die keine Vordrucke vereinbart wurden, sind nach den Leistungspositionen des EBM zu vergüten.

(4) 1 Die Partner des Bundesmantelvertrages werden die Vordrucke gemäß § 36 Absatz 3 in regelmäßigen Abständen auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie auf die Erforderlichkeit der anzugebenden Daten mit dem Ziel überprüfen, einen umfassenden, aber möglichst unbürokratischen Informationsfluss zu gewährleisten, um die Zahl formloser Anfragen von Krankenkassen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 2 Die Vertragspartner verständigen sich ferner auf geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von fehlerhaft bzw. unvollständig ausgefüllten Formularen, z. B. durch ein IT-gestütztes Qualitätsmanagement.

(5) 1 Für formlose Anfragen, die auf die Erteilung von Auskünften, Bescheinigungen, Gutachten oder Bescheinigungen mit gutachterlicher Fragestellung gerichtet sind, für deren Zweck jedoch kein gesonderter Vordruck vereinbart worden ist, wird ein vereinbartes Rahmenformular verwendet. 2 In diesem Rahmenformular sind Angaben vorzusehen, aus denen dem Arzt der Grund und die Berechtigung für die Beantwortung der Anfrage ersichtlich wird. 3 Für die Vergütung gilt Absatz 3. 4 Das Rahmenformular ist kein Vordruck im Sinne des Absatz 3.

(6) Soweit Krankenkassen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind, unterstützen, sind die Vertragsärzte bei Vorliegen einer aktuellen Schweigepflichtentbindung berechtigt, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Die Bestätigung (Stempel und Unterschrift) von gesundheitsbewusstem Verhalten bei Inanspruchnahme von Leistungen nach §§ 20§ 20, § 2525 und § 2626 SGB V in Bonusheften ist Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung, soweit sich die Bestätigung auf eine ärztliche Leistung im selben Quartal bezieht; ein gesonderter Vergütungsanspruch besteht insoweit nicht.

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