SV-Lexikon

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Meldevorschriften
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Meldevorschriften

Damit die Träger der Sozialversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, sind die Arbeitgeber verpflichtet, Meldungen für ihre Beschäftigten (auch für geringfügige Beschäftigungen) bei der zuständigen E - EinzugsstelleEinzugsstelle zu erstatten. Zudem haben Arbeitgeber bestimmter Branchen (M - MitführungspflichtMitführungspflicht) eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben; die Sofortmeldung wird nach Eingang der Anmeldung wieder gelöscht.

Die Meldungen sind als gesicherte und verschlüsselte elektronische Daten aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Die Krankenkassen bieten den Arbeitgebern als besonderen Service eine entsprechende Ausfüllhilfe an (siehe auch S - SV-MeldeportalSV-Meldeportal).

Zu melden sind u. a. Beginn und Ende einer Beschäftigung, Beginn und Ende einer Elternzeit (seit 01.01.2024) sowie Unterbrechungen der Beschäftigung wegen des Bezugs einer Sozialleistung von mindestens einem Kalendermonat.

Für am 31.12. eines jeden Jahres Beschäftigte hat der Arbeitgeber das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt dieses Kalenderjahres zu melden (Jahresmeldung). E - EinmalzahlungenEinmalzahlungen sind ggf. gesondert zu melden. Der Inhalt der Meldungen ist dem Beschäftigten vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.

Übersicht über Meldegründe und -fristen

Anmeldung

Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung

Abmeldung

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung

Unterbrechungsmeldung

2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung

Jahresmeldung

Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach dem 31.12., spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres

UV-Jahresmeldung

Spätestens bis zum 16.02. des Folgejahres

Sofortmeldung

Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses

Sondermeldung (Einmalzahlung)

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen

GKV-Monatsmeldung

Nach Aufforderung durch die Einzugsstelle mit der ersten folgenden Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufforderung

Sonstige Meldungen (z. B. BGR-Wechsel)

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen

Änderung der Staatsangehörigkeit

Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung oder Jahresmeldung

Stornierung einer Meldung

Unverzüglich

Beginn und Ende einer Elternzeit

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung (spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn bzw. Ende der Elternzeit)

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung