Einmalzahlungen sind für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn
Beispiel Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 3.500,00 Euro. Im März 2024 erhält sie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 7.000,00 Euro. |
Es ist die anteilige JahresBBG in der Krankenversicherung zu bilden. Anteilige Jahres-BBG KV: 5.175,00 Euro x 3 Monate = 15.525,00 Euro Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt KV: 3.500,00 Euro x 3 Monate = 10.500,00 Euro Die Differenz zwischen der anteiligen JahresBBG und der Gesamtsumme des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts entscheidet über die Zuordnung. In diesem Beispiel beträgt die Differenz in der Krankenversicherung 5.025,00 Euro – die Gewinnbeteiligung in Höhe von 7.000,00 Euro übersteigt die Differenz mit der Folge, dass die Einmalzahlung einheitlich für alle Versicherungszweige dem Entgeltabrechnungszeitraum Dezember 2023 zuzuordnen ist. Achtung: Es gelten die für Dezember 2023 maßgebenden Beitragsberechnungsfaktoren. |
Der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres ist in der Regel der Dezember. Hat das Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber, der die Einmalzahlung gewährt, nicht im gesamten Vorjahr bestanden, so ist die Zuordnung zum letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses vorzunehmen.
Wird eine Einmalzahlung nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.03. eines Jahres gezahlt und ist diese beitragsrechtlich einem Zeitraum von Januar bis März zuzuordnen, findet die Märzklausel keine Anwendung.
Eine Einmalzahlung, die dem Vorjahr zuzuordnen ist, ist ausschließlich mit einer gesonderten Meldung (Abgabegrund 54) zu melden. Als Beschäftigungszeitraum sind der erste und letzte Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Einmalzahlung und als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung zu übermitteln.
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