(1)
Das AAG bestimmt in
§ 1 Absatz 1, dass Arbeitgebern, die in der Regel ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,
§ 3 Absatz 1 und 2 und den in
§ 9 Absatz 1 EntgFG bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlte Arbeitsentgelt,
§ 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach
§ 257 SGB V und nach
§ 61 SGB XI(2)
Des Weiteren bestimmt
§ 1 Absatz 2 AAG, dass den Arbeitgebern
§ 20 Absatz 1 MuSchG gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
§ 18 MuSchG bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
§ 172a SGB VI sowie die Beitragszuschüsse nach
§ 257 SGB V und nach
§ 61 SGB XI(3) Der GKV-Spitzenverband hat nach
§ 2 Absatz 4 AAG den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach
§ 2 Absatz 2 AAG und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach
§ 2 Absatz 3 AAG in Grundsätzen festzulegen.
(4) Mit den vorliegenden Grundsätzen legt der GKV-Spitzenverband
Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2026
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung