Ziff. 2.2. AAGAvGs

Ziff. 2.2. AAGAvGs, Datensätze und Datenbausteine

(1) Für die Datenübermittlung zwischen Arbeitgebern und den Krankenkassen/Einzugsstellen ist der nachstehend beschriebene fachliche Datensatz

mit den zugehörigen Datenbausteinen zu verwenden (siehe Anlage 1).

(2) Darüber hinaus sind für die Datenübermittlung die Maßgaben der Gemeinsamen Grundsätze zu Kommunikationsdaten gemäß § 28b§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB IV zu beachten.