§ 8 AbhErkVb

§ 8 AbhErkVb, Finanzierung

(1) Die Vergütungssätze für medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden zwischen den Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern gesondert vereinbart.

(2) 1 Die Kosten für die Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation, soweit sie ausschließlich therapeutische Einzel- bzw. Gruppengespräche enthalten, werden pauschaliert vergütet. 2 Über die Höhe der Pauschale stimmen sich die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger ab.