(1) Für die Bewilligung der Entwöhnungsbehandlung (§ 3) ist zuständig
1.der Rentenversicherungsträger, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 9 bis 11 SGB VI (§§ 7 und 8 ALG) erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
2.die Krankenkasse, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen der §§ 27 und 40 SGB V erfüllt sind.
(2) Für die Entzugsbehandlung (§ 4) ist die Krankenkasse zuständig.