§ 4 AbhErkVb

§ 4 AbhErkVb, Entzugsbehandlungen

(1) 1 Eine Entzugsbehandlung im Sinne dieser Vereinbarung wird durchgeführt, um die Rehabilitationsfähigkeit zu erreichen. 2 Sie erfolgt durch Vertragsärzte und Krankenhäuser. 3 Die medizinische Notwendigkeit ist von einem Arzt festzustellen.

(2) An die Entzugsbehandlung soll sich eine erforderliche Entwöhnungsbehandlung nahtlos anschließen, sofern der Patient entsprechend motiviert ist.