§ 51 BMV-Ä

§ 51 BMV-Ä, Bagatellgrenze

1 Unbeschadet bestehender gesamtvertraglicher Regelungen können Schadenersatzansprüche nach §§ 48§ 48 und § 4949 nicht gestellt werden, wenn der Schadensbetrag pro Vertragsarzt, Krankenkasse und Quartal 30 EUR unterschreitet. 2 Für die Fälle nach § 45§ 45 können die Gesamtverträge eine entsprechende Grenze bestimmen.