§ 46 BMV-Ä

§ 46 BMV-Ä, Plausibilitätskontrollen

Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen führen Plausibilitätsprüfungen gemäß den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106d§ 106d Absatz 6 Satz 1 SGB V sowie nach den ergänzenden gesamtvertraglichen Regelungen durch.