§ 37 BMV-Ä

§ 37 BMV-Ä, Vertragsarztstempel

(1) 1 Der Vertragsarzt hat einen Vertragsarztstempel zu verwenden. 2 Das Nähere über den Vertragsarztstempel ist im Gesamtvertrag zu vereinbaren.

(2) Bei den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung kann auf die Verwendung des Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Vordruck an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle ausgedruckt ist.

(3) Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft, eines medizinischen Versorgungszentrums oder einer Einrichtung gemäß § 402§ 402 Absatz 2 SGB V ein Vertragsarztstempel der Praxis bzw. des medizinischen Versorgungszentrums bzw. der Einrichtung zu verwenden, in dem zusätzlich der Name des verordnenden Arztes enthalten ist, oder der Name des verordnenden Arztes ist zusätzlich auf der Verordnung lesbar anzugeben.

(4) 1 Die zur Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Vordrucke und Stempel sind sorgfältig aufzubewahren. 2 Der Arzt haftet für schuldhafte Verletzung seiner Sorgfaltspflicht.

(5) Abweichend von Absatz 1 wird das Nähere zu den notwendigen arzt- und institutionenspezifischen Informationen auf digitalen Vordrucken in der Anlage 2b geregelt.