§ 31 BMV-Ä

§ 31 BMV-Ä, Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

1 Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. 2 Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.