Ziff. 4.3.2. BeiVerGs

Ziff. 4.3.2. BeiVerGs, Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ist ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn

(2) Zuständig ist der aktuelle kontoführende Rentenversicherungsträger.