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Ziff. 6. BeiBerGs
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Ziff. 6. BeiBerGs, Arbeitsentgelt aus versicherungsfreier geringfügiger Beschäftigung neben Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung

(1) Übt ein Arbeitnehmer neben einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige (weitere) Beschäftigung aus und übersteigt das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, findet für die Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gemäß § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV nicht statt. Bei dieser Sachverhaltskonstellation handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV, da keine beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammentreffen. In der Rentenversicherung unterliegen geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht. Für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge sind die Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und aus einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung daher gemäß § 22§ 22 SGB IV aufzuteilen, wenn sie zusammen die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigen. Eine Aufteilung der Arbeitsentgelte ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sich der geringfügig entlohnt Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht nach § 6§ 6 Absatz 1b SGB VI hat befreien lassen.

(2) Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung führt wegen der in diesen Fällen vorgeschriebenen Zusammenrechnung (§ 8§ 8 Absatz 2 SGB IV) zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und infolgedessen zu einer Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV, wenn durch die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird; für den Bereich der Arbeitslosenversicherung ist die Besonderheit zu beachten, dass geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden (vgl. § 27§ 27 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III).

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