SV-Lexikon

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Ziff. 2. BeiVerGs
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Ziff. 2. BeiVerGs, Allgemeines

(1) Nach § 26§ 26 Absatz 2 SGB IV werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu Unrecht gezahlte Beiträge erstattet, es sei denn, dass für den Arbeitnehmer

  • - aufgrund dieser Beiträge oder
  • - für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind,
Leistungen erbracht wurden. Die 2. Alternative ". . . für den Zeitraum . . ." gilt nach dem Urteil des BSG vom 25. 4. 1991 — 12/1 RA 65/89 — (USK 9126) nicht in der Rentenversicherung. Sofern jedoch während des Bezugs von Leistungen Beitragsfreiheit bestanden hat, sind die während dieser Zeit zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten.

(2) Beiträge, die im Wege der Störfallbeitragsberechnung von insolvenzgesicherten Wertguthaben durch Treuhänder/Insolvenzverwalter in Unkenntnis einer ggf. niedrigeren SV-Luft zunächst zu hoch gezahlt werden, gelten ebenfalls als zu Unrecht entrichtete Beiträge.

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