SV-Lexikon

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Ziff. 3.3.2. BeiVerGs
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Ziff. 3.3.2. BeiVerGs, Durchführung der Verrechnung

(1) Verrechnungen durch den Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung sind im Prüfbescheid vorzunehmen.

(2) Bereits erstattete Meldungen nach der DEÜV sind vom Arbeitgeber zu stornieren und ggf. neu zu erstatten.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung