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Ziff. 4.3.2. BeiVerGs
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Ziff. 4.3.2. BeiVerGs, Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ist ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig, wenn

  • a) seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind,
  • b) die Beiträge dem Rentenversicherungsträger als Beiträge zur freiwilligen Versicherung verbleiben oder für den Erstattungszeitraum freiwillige Beiträge nachgezahlt werden sollen (§ 202§ 202 SGB VI),
  • c) die Beiträge dem Beanstandungsschutz des § 26§ 26 Absatz 1 SGB IV unterliegen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet,
  • d) der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist,
  • e) ein Bescheid über eine Forderung des Rentenversicherungsträgers vorliegt,
  • f) die Beiträge für Zeiten nach Beginn einer mitgliedstaatlichen Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wurden und nicht nach Anhang XIAnhang XI Deutschland Nummer 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die Rentenversicherungspflicht beantragt wurde,
  • g) die Beiträge nach § 28e§ 28e Absatz 1 SGB IV als zur Rentenversicherung gezahlt gelten.

(2) Zuständig ist der aktuelle kontoführende Rentenversicherungsträger.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung