SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P R S U V W Z
§ 57 BMV-Ä
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

§ 57 BMV-Ä, Dokumentation

(1) Der Vertragsarzt hat die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Tages der Behandlung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) 1 Die ärztlichen Aufzeichnungen sind vom Vertragsarzt mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften — z. B. die RöV — eine abweichende Aufbewahrungszeit vorschreiben. 2 Sofern die Aufzeichnungen elektronisch dokumentiert worden sind, hat der Vertragsarzt dafür Sorge zu tragen, dass sie innerhalb der Aufbewahrungszeit verfügbar gemacht werden können.

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung