SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P R S U V W Z
Ziff. 11. BeiBerGs
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Ziff. 11. BeiBerGs, Umlagen nach dem AAG und Insolvenzgeldumlage

(1) Die vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen gelten für die Berechnung der Umlagen nach dem AAG sowie der Insolvenzgeldumlage entsprechend, und zwar ungeachtet dessen, dass nicht das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses Grundlage der Beitragsbemessung ist, sondern die Beitragsbemessung im Rahmen eines allein arbeitgeberfinanzierten Umlageverfahrens auf der Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung aufsetzt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt allerdings für die Bemessung der Umlagen nach dem AAG unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleibt ferner das bei Bezug von Kurzarbeitergeld anzusetzende fiktive Arbeitsentgelt (vgl. Ziff. 5.Nummer 5) und die zusätzliche beitragspflichtige Einnahme bei Altersteilzeitarbeit (vgl. Ziff. 7.Nummer 7).

(2) Das unter Ziff. 6.Nummer 6 beschriebene Ergebnis beim Zusammentreffen von Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen rentenversicherungsfreien Beschäftigung ist für die Bemessung der Umlagen entsprechend anzuwenden. Dabei ist unerheblich, ob die geringfügige rentenversicherungsfreie Beschäftigung als geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV) oder als kurzfristige Beschäftigung (§ 8§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) ausgeübt wird. Diese der einfacheren verfahrenpraktischen Umsetzung Rechnung tragende Regelung führt im Ergebnis dazu, dass eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte für Zwecke der Umlagebemessung dann nicht vorzunehmen ist, wenn in der geringfügigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht, obwohl das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung unabhängig vom Versicherungsstatus grundsätzlich der Umlagepflicht unterliegt.

(3) Nehmen nicht alle Betriebe, in denen die Mehrfachbeschäftigung ausgeübt wird, am Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung nach dem AAG teil, ist — analog der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung — gleichwohl eine anteilige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen in Bezug auf die Arbeitsentgelte aus allen Betrieben vorzunehmen, ungeachtet dessen, dass nicht alle Arbeitsentgelte der Umlagepflicht unterliegen und infolgedessen Umlagen nicht zwingend oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden. Hinsichtlich der Insolvenzgeldumlage findet ebenfalls eine anteilmäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach den Grundsätzen des § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV unabhängig davon statt, ob alle Betriebe in die Umlage einbezogen sind.

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung