SV-Lexikon

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Ziff. 5. AAGAvGs
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Ziff. 5. AAGAvGs, Übergangsregelung zum Versionswechsel

1 Zur Sicherstellung eines reibungslosen technischen Umstiegs können bei dem Versionswechsel zum 1. 1. 2022 Anträge in der zuletzt gültigen Version ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Version bis zum 28. 2. 2022 übermittelt werden. 2 Die Annahmestellen der Krankenkassen werden Datensätze entsprechend konvertieren.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung