SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P R S U V W Z
Ziff. 3.1.3. BeiVerGs
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

Ziff. 3.1.3. BeiVerGs, Stornierung von Meldungen

Sofern für den Verrechnungszeitraum bereits eine Meldung nach der DEÜV abgegeben worden ist, hat der Arbeitgeber eine Stornierung vorzunehmen und ggf. eine neue Meldung zu erstatten.

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung