SV-Lexikon

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Bezugsgröße
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Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Sie dient für viele Werte der Sozialversicherung als Berechnungsgrundlage und entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße West. Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten je nach Rechtskreis Ost oder West unterschiedliche Werte.

Bezugsgröße 2023

West

Ost

jährlich

40.740,00 Euro

39.480,00 Euro

monatlich

3.395,00 Euro

3.290,00 Euro

Werte der SozialversicherungWerte der Sozialversicherung

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung