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§ 5 AbhErkVb
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§ 5 AbhErkVb, Zuständigkeit

(1) Für die Bewilligung der Entwöhnungsbehandlung (§ 3§ 3) ist zuständig

  • 1. der Rentenversicherungsträger, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 9§ 9 bis § 1111 SGB VI (§§ 7 und 8 ALG) erfüllt sind und kein gesetzlicher Ausschlusstatbestand gegeben ist,
  • 2. die Krankenkasse, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen der §§ 27§ 27 und § 4040 SGB V erfüllt sind.

(2) Für die Entzugsbehandlung (§ 4§ 4) ist die Krankenkasse zuständig.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung