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§ 31 BMV-Ä
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§ 31 BMV-Ä, Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit

1 Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer sowie die Ausstellung der Bescheinigung darf nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. 2 Näheres bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung