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Ziff. 3.2.1. BeiVerGs
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Ziff. 3.2.1. BeiVerGs, Voraussetzung für die Verrechnung

(1) Die Einzugsstelle kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 27§ 27 Absatz 2 SGB IV Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn

  • a) der Arbeitgeber zur Aufrechnung von Beiträgen berechtigt ist (vgl. Ziff. 3.1.1.Abschnitt 3.1.1) und er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht,
  • b) sie zu viel Beiträge berechnet hat und diese vom Arbeitgeber gezahlt worden sind,
  • c) zu viel gezahlte Beiträge anlässlich einer Prüfung beim Arbeitgeber festgestellt werden und nicht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers besteht (vgl. Ziff. 3.3.1.Abschnitt 3.3).

(2) Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Ziff. 3.1.1.Abschnitts 3.1.1 entsprechend.

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