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§ 40 BMV-Ä
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§ 40 BMV-Ä, Verfahren zur Anerkennung als Belegarzt

(1) Die Anerkennung als Belegarzt setzt voraus, dass an dem betreffenden Krankenhaus eine Belegabteilung der entsprechenden Fachrichtung nach Maßgabe der Gebietsbezeichnung (Schwerpunkt) der Weiterbildungsordnung in Übereinstimmung mit dem Krankenhausplan oder mit dem Versorgungsvertrag eingerichtet ist und der Praxissitz des Vertragsarztes in räumlicher Nähe dieser Belegabteilung liegt.

(1a) 1 Vertragsärztliche Anästhesisten können als Belegärzte bei belegärztlichen Leistungen anderer Fachgruppen tätig sein. 2 Absatz 3 gilt insoweit nicht.

(2) 1 Über die Anerkennung als Belegarzt entscheidet die für seinen Niederlassungsort zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen. 2 Die Ziele der Krankenhausplanung sind zu berücksichtigen.

(3) 1 Dem Antrag ist eine Erklärung des Krankenhauses über die Gestattung belegärztlicher Tätigkeit und die Zahl der zur Verfügung gestellten Betten beizufügen. 2 Die Erklärung wird den Verbänden der Krankenkassen zur Kenntnis gegeben.

(4) 1 Die Anerkennung als Belegarzt endet mit der Beendigung seiner vertragsärztlichen Zulassung oder mit der Beendigung der Tätigkeit als Belegarzt an dem Krankenhaus, für welches er anerkannt war. 2 Die Verbände der Krankenkassen sind vom Ende der Anerkennung zu benachrichtigen. 3 Ist ein Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung angeordnet, ruht auch die belegärztliche Tätigkeit.

(5) 1 Die Anerkennung als Belegarzt ist durch die Kassenärztliche Vereinigung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung kann die Anerkennung außerdem widerrufen, wenn entweder in der Person des Vertragsarztes ein wichtiger Grund vorliegt oder der Vertragsarzt seine Pflichten gröblich verletzt hat, sodass er für die weitere belegärztliche Tätigkeit ungeeignet ist. 3 Die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung ist dem Vertragsarzt und den Verbänden der Krankenkassen mitzuteilen.

(6) Der Widerruf der Anerkennung kann auch von den Verbänden der Krankenkassen bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden.

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