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Ziff. 13.1. BeiBerGs
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Ziff. 13.1. BeiBerGs, Allgemeines

(1) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV erfüllt sind, sieht § 26§ 26 Absatz 4 SGB IV für Zeiträume ab 1. 1. 2015 entsprechende Ermittlungspflichten der Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen vor. Danach hat die Krankenkasse nach Eingang der Entgeltmeldungen (z. B. einer Ab- oder Jahresmeldung) von Amts wegen zu ermitteln, ob Beiträge von Entgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen und mithin zu Unrecht entrichtet wurden; die Krankenkasse kann zur Ermittlung der insoweit relevanten Entgelte weitere Meldungen vom Arbeitgeber anfordern (§ 28a§ 28a Absatz 1 Nummer 10 SGB IV). Dieses Verfahren ist für Zeiten vom 1. 1. 2015 an auch für die Mehrfachbeschäftigungen anzuwenden, die bereits vor dem 1. 1. 2015 begonnen haben.

(2) Im Rahmen dieses Verfahrens (sog. "Qualifizierter Meldedialog") teilen die Krankenkassen den Arbeitgebern in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen die Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen als Gesamtentgelt mit. Die Arbeitgeber sind aufgrund dieser Mitteilung in der Lage, den auf sie entfallenden beitragspflichtigen Anteil des Arbeitsentgelts nach den Grundsätzen des § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV festzustellen.

(3) Ausgenommen von diesem Verfahren sind die Sachverhalte, in denen eine geringfügig entlohnte und in der Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammentrifft — und zwar ungeachtet des Umstands, dass es sich auch insoweit gleichwohl um Anwendungsfälle des § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV handelt (vgl. Ziff. 6.Abschnitt 6). Eine Rückmeldung der beitragspflichtigen Entgelte durch die Krankenkasse an die jeweiligen Arbeitgeber ist in diesen Fällen nicht möglich, weil die mehr als geringfügige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung nur der Krankenkasse und die rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung nur der Minijob-Zentrale bekannt ist. Daher muss sowohl bei der zuständigen Krankenkasse als auch bei der Minijob-Zentrale die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge beantragt werden.

(4) Während für Zeiträume bis 31. 12. 2014 die Mitteilungen gegenüber dem Arbeitgeber in einem monatlichen Verfahren erfolgten, wird das Verfahren zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber für Zeiträume ab 1. 1. 2015 grundsätzlich rückschauend nach Vorliegen der Entgeltmeldungen und ausschließlich auf Anforderung der Krankenkasse durchgeführt.

(5) Die Krankenkassen sehen sich in diesem Zusammenhang auch in den Fällen zur Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, in denen durch das Zusammentreffen von Arbeitsentgelten aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in einem anderen Umfang der Beitragspflicht unterliegt als allein unter Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus dem Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Einmalzahlung gewährt wird, obgleich es sich hierbei streng genommen nicht um Anwendungsfälle des § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV handelt.

(6) Die für die Berechnung nach § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV erforderliche Kenntnis über die Höhe der von den einzelnen Arbeitgebern gezahlten Arbeitsentgelte erhalten die Krankenkassen durch die GKV-Monatsmeldung nach § 28a§ 28a Absatz 1 Nummer 10 SGB IV in Verb. mit § 11b§ 11b DEÜV. Danach hat der Arbeitgeber für die kraft Gesetzes versicherten Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, der zuständigen Krankenkasse auf deren Anforderung eine Meldung für jeden insoweit relevanten Abrechnungszeitraum zu erstatten (sog. GKV-Monatsmeldung). Die Meldung hat neben der Versicherungsnummer, dem Familien- und Vornamen und der Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs auch das monatliche laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt, von dem Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet wurden, auszuweisen.

(7) Die rechtlichen Vorgaben des § 28h§ 28h Absatz 2a Nummer 3 SGB IV sehen im Übrigen keinen Verzicht auf die Beitragsaufteilung oder abweichende Ausnahmen vor, und zwar auch dann nicht, wenn einer der beteiligten Arbeitgeber erklärt, alle Arbeitgeberbeitragsanteile übernehmen zu wollen.

(8) Sofern die im Falle der Mehrfachbeschäftigung beteiligten Arbeitgeber am sog. Firmenzahlerverfahren teilnehmen, kann das Verfahren der anteilmäßigen Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen grundsätzlich auch hinsichtlich der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung genutzt werden.

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