SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P R S U V W Z
§ 57a BMV-Ä
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

§ 57a BMV-Ä, Diagnosekodierung, Verwendung Ersatzwert

§ 57a eingefügt am 29. 10. 2019 (DÄBl. S. 2268).

(1) Gemäß § 295§ 295 SGB V sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, in den Abrechnungsunterlagen für die vertragsärztlichen Leistungen bei ärztlicher Behandlung Diagnosen aufzuzeichnen und verschlüsselt nach der jeweils vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation für Krankheiten (ICD-10-GM) zu übermitteln.

(2) In den nachfolgend aufgeführten Konstellationen kann anstelle des jeweils spezifischen Diagnoseschlüssels nach ICD-10-GM regelhaft im Sinne eines Ersatzwertes der ICD-10-Kode Z01.7 Laboruntersuchung angegeben werden:

  • 1. Für Arztfälle in einer Arztpraxis, in denen in-vitro-diagnostische Untersuchungen der Abschnitte 11.4, 19.3, 19.4, 32.2, 32.3 EBM oder entsprechende Untersuchungen im Abschnitt 1.7 oder 8.5 des EBM ohne unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt durchgeführt werden, es sei denn, im EBM sind für die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen speziellere Regelungen getroffen.
  • 2. Fallunabhängig für Fachärzte für Pathologie, Fachärzte für Neuropathologie, Fachärzte für Laboratoriumsmedizin sowie Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie.

Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung