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§ 45 BMV-Ä
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§ 45 BMV-Ä, Abrechnung (sachlich-rechnerische Richtigstellung)

(1) Der Vertragsarzt bestätigt, dass die abgerechneten Leistungen persönlich erbracht worden sind (§ 15§ 15), und dass die Abrechnung sachlich richtig ist.

(2) Leistungen, deren Abrechnung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen oder Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (§ 135§ 135 Absatz 2 SGB V) an die Erfüllung besonderer Voraussetzungen geknüpft ist, werden nur vergütet, wenn der Vertragsarzt die Erfüllung dieser Voraussetzungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen hat und — soweit vorgesehen — eine Genehmigung erteilt wurde.

(3) 1 Der Kassenärztlichen Vereinigung obliegt die Prüfung der von den Vertragsärzten vorgelegten Abrechnungen ihrer vertragsärztlichen Leistungen hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. 2 Dies gilt insbesondere für die Anwendung des Regelwerks.

(4) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung berichtigt die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit. 2 Die Gesamtverträge regeln das Nähere über das Antragsrecht der Krankenkassen für nachgehende sachlich-rechnerische Berichtigungen, insbesondere die dazu vorgesehenen Fristen.

(5) Im Übrigen gelten neben den gesamtvertraglichen Regelungen die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes zum Inhalt und zur Durchführung der Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen gemäß § 106d§ 106d Absatz 6 Satz 1 SGB V in der jeweiligen gültigen Fassung.

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