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Anhang XI VO (EG) 883/2004
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Anhang XI VO (EG) 883/2004, Besondere Vorschriften für die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

(Artikel 51Artikel 51 Absatz 3, 56 Absatz 1 und 83)

BULGARIEN

Artikel 33 Absatz 1 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Für die Zwecke der Definition der Familienangehörigen nach Artikel 1Artikel 1 Buchstabe i umfasst der Ausdruck Ehegatte auch eingetragene Partner nach der Definition im tschechischen Gesetz Nr. 115/2006 Slg. über die eingetragene Partnerschaft.

DÄNEMARK

1.

  • a) Für die Berechnung der Renten nach dem "lov om social pension" (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einem Grenzgänger oder einem Arbeitnehmer, der sich zur Verrichtung von Saisonarbeit nach Dänemark begeben hat, nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem oben erwähnten Arbeitnehmer verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war. Im Sinne dieses Buchstabens ist unter "Saisonarbeit" jahreszeitlich bedingte Arbeit zu verstehen, die jedes Jahr erneut anfällt.
  • b) Für die Berechnung der Renten nach dem "lov om social pension" (Gesetz über Sozialrenten) gelten die von einer Person, auf die Nummer 1 Buchstabe a nicht zutrifft, vor 1. 1. 1984 nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder selbständiger Tätigkeit als von dem hinterbliebenen Ehegatten in Dänemark zurückgelegte Wohnzeiten, sofern der hinterbliebene Ehegatte während dieser Zeiten mit dem Betreffenden verheiratet war, und zwar ohne Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft oder tatsächliches Getrenntleben wegen Unverträglichkeit, und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war.
  • c) Nach den Buchstaben a und b zu berücksichtigende Zeiten bleiben jedoch außer Betracht, wenn sie mit Zeiten, die bei der Berechnung der der betreffenden Person nach den Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Rente berücksichtigt werden, oder mit Zeiten zusammentreffen, während deren die betreffende Person eine Rente nach diesen Rechtsvorschriften erhielt. Diese Zeiten sind jedoch zu berücksichtigen, wenn der jährliche Betrag der genannten Rente weniger als die Hälfte des Grundbetrags der Sozialrente ausmacht.

2.

  • a) Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6Artikel 6 dieser Verordnung haben Personen, die nicht in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig waren, nur dann Anspruch auf dänische Sozialrente, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz vorbehaltlich der nach den dänischen Rechtsvorschriften geltenden Altersgrenzen seit mindestens 3 Jahren in Dänemark haben oder zu einem früheren Zeitpunkt mindestens 3 Jahre lang in Dänemark hatten. Vorbehaltlich Artikel 4Artikel 4 dieser Verordnung gilt Artikel 7Artikel 7 nicht für eine dänische Sozialrente, auf die diese Personen einen Anspruch erworben haben.
  • b) Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für den Anspruch auf eine dänische Sozialrente von Familienangehörigen von Personen, die in Dänemark erwerbstätig sind oder waren, oder für Studierende und deren Familienangehörige.

3. Die dänische Überbrückungsleistung für Arbeitslose, die zu ledighedsydelse, einer flexiblen Arbeitsmaßnahme, zugelassen worden sind (Gesetz Nr. 455 vom 10. 6. 1997), fällt unter Titel III Kapitel 6 dieser Verordnung. In Bezug auf Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, gelten die Artikel 64Artikel 64 und Artikel 6565, wenn der betreffende Mitgliedstaat über ähnliche Beschäftigungsprogramme für dieselbe Personengruppe verfügt.

4. Hat der Empfänger einer dänischen Sozialrente ebenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus einem anderen Mitgliedstaat, so gelten diese Renten für die Anwendung der dänischen Rechtsvorschriften als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikel 53Artikels 53 Absatz 1 dieser Verordnung, wobei jedoch die Person, deren Versicherungs- oder Wohnzeiten der Berechnung der Hinterbliebenenrente zugrunde liegen, ebenfalls einen Anspruch auf eine dänische Sozialrente erworben haben muss.

DEUTSCHLAND

1. Ungeachtet des Artikel 5Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und (§ 5§ 5 Absatz 4 Nummer 1 SGB VI kann eine Person, die eine Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, beantragen, in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert zu werden.

2. Ungeachtet des Artikel 5Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und § 7§ 7 SGB VI kann eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat pflichtversichert ist oder eine Altersrente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erhält, der freiwilligen Versicherung in Deutschland beitreten.

3. Für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47§ 47 Absatz 1 SGB V, § 47§ 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 RVO an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, berechnen die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt, das zur Berechnung der Leistungen herangezogen wird, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.

4. Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben und die allgemeinen Voraussetzungen der deutschen Rentenversicherung erfüllen, können nur dann freiwillig Rentenbeiträge bezahlen, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits in der deutschen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren; dies gilt auch für Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben.

5. Die pauschale Anrechnungszeit nach § 253§ 253 SGB VI wird ausschließlich nach den in Deutschland zurückgelegten Zeiten festgelegt.

6. In den Fällen, in denen für die Neuberechnung einer Rente die am 31. 12. 1991 geltenden Vorschriften des deutschen Rentenrechts anzuwenden sind, gelten für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften.

7. Die deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, für die nach dem deutschem Fremdrentengesetz eine Entschädigung zu zahlen ist, und über Leistungen für Versicherungszeiten, die nach dem FRG in den in § 1§ 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 BVFG genannten Gebieten anzurechnen sind, gelten weiterhin im Anwendungsbereich dieser Verordnung ungeachtet des § 2 FRG.

8. Zur Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 52Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung in den berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die kammerfähigen Berufe legt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, die während der Mitgliedschaftszeit bei dem zuständigen Träger pro Jahr durch Beitragszahlung erworbenen durchschnittlichen jährlichen Rentenanwartschaften zugrunde.

ESTLAND

Für die Berechnung des Erziehungsgeldes wird in Bezug auf die Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat davon ausgegangen, dass der gleiche durchschnittliche Sozialsteuerbetrag wie für die damit zusammengerechneten Beschäftigungszeiten in Estland gezahlt wurde. Wenn eine Person im Bezugsjahr ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat, wird als Grundlage für die Berechnung der Leistung die zwischen dem Bezugsjahr und dem Mutterschaftsurlaub in Estland gezahlte durchschnittliche Sozialsteuer herangezogen.

IRLAND

1. Bei der Berechnung des Wochenarbeitsentgelts eines Versicherten für die Gewährung der Leistung bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit nach den irischen Rechtsvorschriften wird abweichend von Artikel 21Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 62Artikel 62 dieser Verordnung diesem Versicherten für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats während des betreffenden Bezugsjahrs zurückgelegte Beschäftigungswoche ein Betrag in Höhe des in diesem Jahr geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts eines Beschäftigten angerechnet.

2. Gilt Artikel 46Artikel 46 dieser Verordnung in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer, der im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit invalide wird, während für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten, berücksichtigt Irland für die Zwecke von Section 118(1)(a) des Social Welfare Consolidation Act (kodifiziertes Gesetz über soziale Sicherheit und Sozialhilfe) 2005 alle Zeiten, in denen der Betreffende in Bezug auf die der Arbeitsunfähigkeit folgende Invalidität nach den irischen Rechtsvorschriften als arbeitsunfähig gegolten hätte.

GRIECHENLAND

1. Das Gesetz Nr. 1469/84 über die freiwillige Rentenversicherung für griechische Staatsangehörige und Ausländer griechischer Abstammung gilt für Angehörige anderer Mitgliedstaaten, Staatenlose und Flüchtlinge, wenn die Betroffenen ungeachtet ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit in der griechischen Rentenversicherung freiwillig versichert oder pflichtversichert waren.

2. Ungeachtet des Artikel 5Artikels 5 Buchstabe a dieser Verordnung und des Artikels 34 des Gesetzes 1140/1981 können Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder von Berufskrankheiten beziehen, einen Antrag auf eine Pflichtversicherung nach den vom OGA angewandten Rechtsvorschriften stellen, sofern diese Personen eine unter den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fallende Tätigkeit ausüben.

SPANIEN

1. Für die Durchführung der Bestimmungen des Artikel 52Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung werden die dem Bediensteten zum Erreichen des Pensionsalters oder zur Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 31 Nummer 4 der Neufassung des Ley de clases pasivas del Estado (Gesetz über die Pensionslasten des Staats) fehlenden Jahre nur dann als tatsächliche Dienstjahre angerechnet, wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Anspruch auf Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zugrunde liegenden Ereignisses dem Sondersystem für Beamte in Spanien angehörte oder einer Tätigkeit nachging, die im Rahmen dieses Systems gleichgestellt wird, oder wenn der Berechtigte bei Eintritt des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Ereignisses einer Tätigkeit nachging, die erfordert hätte, den Betreffenden in das Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden aufzunehmen, wäre die Tätigkeit in Spanien ausgeübt worden.

2.

  • a) Nach Artikel 56Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung erfolgt die Berechnung der spanischen theoretischen Leistung auf der Grundlage der tatsächlich entrichteten Beiträge des Versicherten in den Jahren unmittelbar vor Entrichtung des letzten Beitrags zur spanischen sozialen Sicherheit. Sind bei der Berechnung des Rentengrundbetrages die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- bzw. Wohnzeiten anzurechnen, wird die dem Referenzzeitraum zeitlich nächstliegende Beitragsgrundlage in Spanien unter Berücksichtigung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf die vorgenannten Zeiten angewandt.
  • b) Der ermittelte Betrag der Rente wird für Renten gleicher Art um die für jedes folgende Jahr errechneten Steigerungs- und Anpassungsbeträge erhöht.

3. In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Zeiten, die im Sondersystem für Beamte und Angehörige der Streitkräfte oder der Justizbehörden berücksichtigt werden müssen, werden für die Zwecke des Artikel 56Artikels 56 dieser Verordnung genauso behandelt wie die zeitlich nächstliegenden Zeiten, die als Beamter in Spanien zurückgelegt wurden.

4. Die auf dem Alter beruhenden Zusatzbeträge, nach der 2. Übergangsbestimmung des allgemeinen Gesetzes über soziale Sicherheit, gelten für alle nach der Verordnung Berechtigten, in deren Namen nach spanischem Recht vor dem 1. 1. 1967 Beiträge entrichtet wurden; in einem anderen Mitgliedstaat vor diesem Datum angerechnete Versicherungszeiten können nicht aufgrund des Artikel 5Artikels 5 dieser Verordnung nur zu dem vorliegenden Zweck wie in Spanien entrichtete Beiträge behandelt werden. Dem 1. 1. 1967 entspricht im Sondersystem für Seeleute der 1. 8. 1970 und im Sondersystem der sozialen Sicherheit für den Bergbau der 1. 4. 1969.

FRANKREICH

1. (weggefallen)

2. Für Personen, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnhaft sind und nach den Artikel 17Artikeln 17, Artikel 2424 oder Artikel 2626 dieser Verordnung Sachleistungen in Frankreich erhalten, schließen die für den Träger eines anderen Mitgliedstaats, der für die Übernahme der Kosten zuständig ist, gewährten Sachleistungen die Leistungen der allgemeinen Krankenkasse und der gesetzlichen örtlichen Zusatzkrankenversicherung der Region Alsace- Moselle ein.

3. Die für noch oder vormals Beschäftigte oder selbständig Tätige geltenden französischen Rechtsvorschriften umfassen für die Anwendung von Titel III Kapitel 5 dieser Verordnung die Altersgrundversicherung(en) und die zusätzliche(n) Rentenversicherung(en), die für die betreffende Person gegolten haben.

ZYPERN

Zur Durchführung der Artikel 6Artikel 6, Artikel 5151 und Artikel 6161 dieser Verordnung wird für jeden Zeitraum, der am oder nach dem 6. 10. 1980 beginnt, eine Versicherungswoche nach dem Recht der Republik Zypern bestimmt, indem das versicherbare Gesamteinkommen in dem betreffenden Zeitraum durch den wöchentlichen Betrag des versicherbaren Grundeinkommens in dem betreffenden Beitragsjahr geteilt wird, vorausgesetzt, die auf diese Weise ermittelte Anzahl von Wochen übersteigt nicht die Anzahl der Kalenderwochen dieses Zeitraums.

MALTA

Besondere Vorschriften für Beamte

  • a) Personen, die nach dem Gesetz über die Streitkräfte (Malta Armed Forces Act; Kapitel 220 der maltesischen Gesetze), dem Gesetz über die Polizei (Police Act; Kapitel 164 der maltesischen Gesetze) und dem Gesetz über die Gefängnisse (Prisons Act; Kapitel 260 der maltesischen Gesetze) beschäftigt sind, werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung der Artikel 49Artikel 49 und Artikel 6060 dieser Verordnung als Beamte behandelt.
  • b) Renten, die nach den oben genannten Gesetzen und dem Rentenerlass (Kapitel 93 der maltesischen Gesetze) zu zahlen sind, gelten ausschließlich für die Zwecke von Artikel 1Artikel 1 Buchstabe e der Verordnung als "Sondersysteme für Beamte".

NIEDERLANDE

1. Krankenversicherung

  • a) In Bezug auf den Anspruch auf Sachleistungen sind nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Titels III Kapitel 1 und 2 der Verordnung unter Leistungsberechtigten zu verstehen:
    • i) Personen, die nach Artikel 2 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) dazu verpflichtet sind, sich bei einem Krankenversicherungsträger zu versichern, und
    • ii soweit nicht bereits unter Ziffer i erfasst, Familienangehörige des militärischen Personals im aktiven Dienst, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, und Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind und nach dieser Verordnung zulasten der Niederlande Anspruch auf medizinische Versorgung in ihrem Wohnstaat haben.
  • b) Die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Personen müssen sich gemäß dem Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) bei einem Krankenversicherungsträger versichern, und die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen müssen sich beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) eintragen lassen.
  • c) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) und des Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten) über die Beitragspflicht gelten für die unter Buchstabe a genannten Leistungsberechtigten und ihre Familienangehörigen. Bzgl. der Familienangehörigen werden die Beiträge bei der Person erhoben, von der sich der Krankenversicherungsanspruch ableitet, ausgenommen die Familienangehörigen von militärischem Personal, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, von denen die Beiträge direkt erhoben werden.
  • d) Die Vorschriften des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) über den zu späten Abschluss einer Versicherung gelten entsprechend bei einer zu späten Eintragung der in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen beim College voor Zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger).
  • e) Personen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande leistungsberechtigt sind und die in den Niederlanden wohnhaft sind oder sich dort vorübergehend aufhalten, haben Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Wohnorts bzw. des Aufenthaltsorts nach den Artikeln 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetzes) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).
  • f) Für die Anwendung der Artikel 23Artikel 23 bis Artikel 3030 dieser Verordnung werden (neben den Renten nach Titel III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung) folgende Leistungen wie Renten behandelt, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften geschuldet werden:
    • - Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. 1. 1966 über Renten für Beamte und ihre Hinterbliebenen (Algemene burgerlijke pensioenwet) (Allgemeines Beamtenversorgungsgesetz);
    • - Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 6. 10. 1966 über Renten für Angehörige der Streitkräfte und ihre Hinterbliebenen (Algemene militaire pensioenwet) (Allgemeines Soldatenversorgungsgesetz);
    • - Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz vom 7. 6. 1972 über Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit für Angehörige der Streitkräfte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening militairen) (Gesetz über die Soldatenversorgung bei Arbeitsunfähigkeit);
    • - Versorgungsbezüge nach dem Gesetz vom 15. 2. 1967 über Renten für Bedienstete der NV Nederlandse Spoorwegen (niederländischen Eisenbahnen) und ihre Hinterbliebenen (Spoorwegpensioenwet) (Eisenbahner-Versorgungsgesetz);
    • - Versorgungsleistungen nach der Regelung Dienstvoorwaarden Nederlandse Spoorwegen (Regelung über die Arbeitsbedingungen bei den niederländischen Eisenbahnen);
    • - Leistungen wegen Ruhestands vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer Ruhestandsregelung, die die Versorgung von ehemaligen Arbeitnehmern im Alter zum Ziel hat, oder Leistungen für ein verfrühtes Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt infolge einer staatlichen oder tarifvertraglichen Regelung für Personen von mindestens 55 Jahren;
    • - Leistungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund einer Regelung bei Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden.
  • g (weggefallen)
  • h) Für die Zwecke von Artikel 18Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung haben die in Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Anhangs genannten Personen, die sich vorübergehend in den Niederlanden aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen gemäß dem den eigenen Versicherten gebotenen Versicherungsschutz durch den Träger des Aufenthaltsorts nach Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 19 Absatz 1 des Zorgverzekeringswet (Krankenversicherungsgesetz) sowie auf Sachleistungen nach dem Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über außergewöhnliche Krankheitskosten).

2. Anwendung des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz)

  • a) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 des Algemene Ouderdomswet (AOW) (allgemeines Altersrentengesetz) wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. 1. 1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,
    • - zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder
    • - in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder
    • - in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
  • In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt auch jeder, der nur vor dem 1. 1. 1957 in Übereinstimmung mit den oben genannten Bedingungen in den Niederlanden wohnhaft war oder gearbeitet hat, als rentenberechtigt.
  • b) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. 8. 1989 angewandt, in denen die verheiratete bzw. die ehemals verheiratete Person zwischen ihrem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war und dabei in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von ihrem Ehegatten während ihrer gemeinsamen Ehe nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
  • In Abweichung von Artikel 7 AOW gilt diese Person als rentenberechtigt.
  • c) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 1. 1. 1957 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person, der die Voraussetzungen für die Anrechnung dieser Jahre als Versicherungszeiten nicht erfüllt,
    • - zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnhaft war oder
    • - in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder
    • - in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
  • d) Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 2 AOW wird nicht auf Kalenderjahre vor dem 2. 8. 1989 angewandt, in denen der Ehegatte der rentenberechtigten Person zwischen seinem vollendeten 15. und 65. Lebensjahr in einem anderen Mitgliedstaat als den Niederlanden wohnhaft war und nicht nach den vorgenannten Rechtsvorschriften versichert war, soweit diese Kalenderjahre mit Versicherungszeiten, die von der rentenberechtigten Person nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften während ihrer gemeinsamen Ehe zurückgelegt wurden, oder mit Kalenderjahren, die nach Nummer 2 Buchstabe a zu berücksichtigen sind, zusammenfallen.
  • e) Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gilt nicht für Zeiten, die mit folgenden Zeiten zusammenfallen:
    • - Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenansprüche nach dem Altersversicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats als den Niederlanden berücksichtigt werden können, oder
    • - Zeiten, für die die betreffende Person eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung nach dem System eines anderen Mitgliedstaats werden für die Zwecke dieser Vorschrift nicht berücksichtigt.
  • f) Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d gelten nur, wenn der Betreffende nach dem vollendeten 59. Lebensjahr 6 Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft war und nur solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnhaft ist.
  • g) In Abweichung von Kapitel IV AOW ist jeder Einwohner eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach den dortigen Rechtsvorschriften pflichtversichert ist, berechtigt, sich für die Zeiten, in denen der Ehegatte pflichtversichert ist, nach eben diesen Rechtsvorschriften freiwillig zu versichern.
  • Diese Berechtigung erlischt nicht, wenn die Pflichtversicherung des Ehegatten wegen dessen Todes beendet wurde und der Hinterbliebene ausschließlich eine Rente nach dem Algemene nabestaandenwet (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung) erhält.
  • Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.
  • Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des AOW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.
  • h) Die Berechtigung nach Nummer 2 Buchstabe g besteht nicht, wenn der Betreffende nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats für den Versicherungsfall des Alters oder des Todes versichert ist.
  • i) Wer sich nach Nummer 2 Buchstabe g freiwillig versichern will, muss innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt sind, bei der Sozialversicherungsanstalt (Sociale Verzekeringsbank) einen entsprechenden Antrag stellen.

3. Anwendung des Algemene nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung)

  • a) Hat der überlebende Ehegatte nach Artikel 51Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Algemene Nabestaandenwet (ANW) (Gesetz über die allgemeine Hinterbliebenenversicherung), wird diese Leistung nach Maßgabe des Artikel 52Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgestellt.
  • Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden vor dem 1. 10. 1959 zurückgelegte Versicherungszeiten ebenfalls als nach niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten betrachtet, wenn der Versicherte in diesen Zeiten nach Vollendung des 15. Lebensjahres:
    • - in den Niederlanden wohnhaft war oder
    • - zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, aber in den Niederlanden eine Beschäftigung im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte oder
    • - in Zeiten, die als Versicherungszeiten im niederländischen System der sozialen Sicherheit angerechnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig war.
  • b) Außer Betracht bleiben die nach Nummer 3 Buchstabe a zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Zeiten der Pflichtversicherung gegen den Versicherungsfall des Todes nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zusammenfallen.
  • c) Für die Zwecke des Artikel 52Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung gelten als Versicherungszeiten ausschließlich die Versicherungszeiten, die nach Vollendung des 15. Lebensjahres nach den niederländischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.
  • d) In Abweichung von Artikel 63a Absatz 1 ANW ist ein Einwohner eines anderen Mitgliedstaats als der Niederlande, dessen Ehegatte nach dem ANW pflichtversichert ist, berechtigt, sich nach den vorgenannten Rechtsvorschriften ausschließlich für die Zeit, in der der Ehegatte pflichtversichert ist, freiwillig zu versichern, sofern diese Versicherung am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung bereits begonnen hat.
  • Diese Berechtigung erlischt an dem Tag, an dem die Pflichtversicherung des Ehegatten nach dem ANW endet, sofern die Pflichtversicherung des Ehegatten nicht infolge seines Todes endet oder der Überlebende ausschließlich eine Rente nach dem ANW erhält.
  • Das Recht auf freiwillige Versicherung erlischt in jedem Fall an dem Tag, an dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet.
  • Der Beitrag für die freiwillige Versicherung wird gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung festgelegt. Folgt jedoch die freiwillige Versicherung auf eine in Nummer 2 Buchstabe b genannte Versicherungszeit, so wird der Beitrag gemäß den Bestimmungen des ANW über die Festsetzung des Beitrags zur Pflichtversicherung festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass das zu berücksichtigende Einkommen in den Niederlanden bezogen wurde.

4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung

  • a) Hat die betreffende Person nach Artikel 51Artikel 51 Absatz 3 dieser Verordnung Anspruch auf niederländische Leistungen bei Invalidität, wird der in Artikel 52Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung angeführte Betrag zur Berechnung der Leistung wie folgt festgelegt:
    • i) wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 1Artikels 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausgeübt hat;
      • - entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO) (Gesetz über die Arbeitsunfähig- keitsversicherung), wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. 1. 2004 eingetreten ist oder
      • - entsprechend den Bestimmungen des Wet Werk en inkomen naar arbeidsvermogen (WIA) (Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit), wenn die Arbeitsunfähigkeit am oder nach dem 1. 1. 2004 eingetreten ist;
    • ii entsprechend den Bestimmungen des Wet op arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen (WAZ) (Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung von Selbständigen), wenn die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Tätigkeit als Selbständiger im Sinne des Artikel 1Artikels 1 Buchstabe b dieser Verordnung ausgeübt hat und die Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. 8. 2004 eingetreten ist.
  • b) Bei der Berechnung der Leistungen nach dem WAO, dem WIA oder dem WAZ berücksichtigen die niederländischen Träger:
    • - vor dem 1. 7. 1967 in den Niederlanden zurückgelegte Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten;
    • - nach dem WAO zurückgelegte Versicherungszeiten;
    • - nach dem Algemene Arbeidsongeschiktheidswet (AAW) (Allgemeines Arbeitsunfähigkeitsgesetz) von der betreffenden Person nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den nach dem WAO zurückgelegten Versicherungszeiten decken;
    • - nach dem WAZ zurückgelegte Versicherungszeiten;
    • - nach dem WIA zurückgelegte Versicherungszeiten.

ÖSTERREICH

1. Zum Zweck des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten wird der Besuch einer Schule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig mit dem Besuch einer Schule oder einer Bildungseinrichtung nach § 227 Absatz 1 Nummer 1 und § 228 Absatz 1 Nummer 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), § 116 Absatz 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und § 107 Absatz 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) anerkannt, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterlag und die nach § 227 Absatz 3 des ASVG, § 116 Absatz 9 des GSVG sowie § 107 Absatz 9 des BSVG vorgesehenen Sonderbeiträge zum Erwerb derartiger Ausbildungszeiten entrichtet werden.

2. Für die Berechnung der anteiligen Leistung nach Artikel 52Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung werden besondere Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird die ohne diese Leistungsteile berechnete anteilige Leistung ggf. um die ungekürzten besonderen Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und um den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3. Sind nach Artikel 6Artikel 6 dieser Verordnung Ersatzzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung entstanden, ohne dass für diese eine Bemessungsgrundlage nach §§ 238 und 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), §§ 122 und 123 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und §§ 113 und 114 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gebildet werden kann, ist für diese Zeiten die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach § 239 ASVG, § 123 GSVG und § 114 BSVG heranzuziehen.

FINNLAND

1. Zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und zur Berechnung der Höhe der staatlichen finnischen Rente nach Artikel 52Artikel 52 bis 54 dieser Verordnung werden Rentenansprüche, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, ebenso behandelt wie Rentenansprüche, die nach finnischen Rechtsvorschriften erworben wurden.

2. Ist Artikel 52Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung zur Berechnung des Entgelts für die nach den finnischen Rechtsvorschriften über Erwerbsrenten gutgeschriebene Zeit anzuwenden und hat die betreffende Person während eines Teils des Referenzzeitraums nach den finnischen Rechtsvorschriften in einem anderen Mitgliedstaat Versicherungszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit zurückgelegt, entspricht das Entgelt für die gutgeschriebene Zeit der Summe des Entgelts während des in Finnland zurückgelegten Teils des Referenzzeitraums, geteilt durch die Anzahl der im Referenzzeitraum in Finnland zurückgelegten Versicherungsmonate.

SCHWEDEN

1. Wenn nach Artikel 67Artikel 67 dieser Verordnung Elterngeld an einen Familienangehörigen gezahlt wird, der keine Beschäftigung ausübt, wird das Elterngeld in Höhe des Grundbetrags oder des Mindestbetrags gewährt.

2. Für die Berechnung des Elterngelds gemäß Kapitel 4 Absatz 6 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) für Personen, die Anspruch auf ein beschäftigungsbezogenes Elterngeld haben, gilt Folgendes:

Für einen Elternteil, dessen krankenversicherungswirksames Einkommen auf der Grundlage eines Erwerbseinkommens in Schweden berechnet wird, gilt die Voraussetzung, dass er mindestens während 240 aufeinanderfolgender Tage vor der Geburt des Kindes über dem Mindestsatz krankenversichert sein musste, als erfüllt, wenn der betreffende Elternteil in dem genannten Zeitraum ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat hatte, das einer Versicherung über dem Mindestsatz entspricht.

3. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Anspruch auf Mindestrente für Personen, die 1937 und früher geboren wurden und vor dem Rentenantrag eine bestimmte Zeit lang in Schweden wohnhaft waren (Gesetz 2000:798).

4. Für die Berechnung des Einkommens für das einkommensbezogene Krankengeld und das Erwerbsausfallgeld gemäß Kapitel 8 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Gesetz über die allgemeine Versicherung) gilt Folgendes:

  • a) Unterlag der Versicherte während des Referenzzeitraums aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit auch den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, wird für das dortige Einkommen das während des Teils des Referenzzeitraums in Schweden erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen angerechnet, das sich aus dem in Schweden erzielten Entgelt, geteilt durch die Zahl der Jahre, während der dieses Entgelt erzielt wurde, ergibt.
  • b) Bei der Berechnung der Leistungen nach Artikel 46Artikel 46 dieser Verordnung für nicht in Schweden versicherte Personen wird der Referenzzeitraum gemäß Kapitel 8 Absätze 2 und 8 des genannten Gesetzes festgelegt, als ob die betreffende Person in Schweden versichert wäre. Wenn die Person während dieses Zeitraums kein rentenwirksames Einkommen nach dem Gesetz (1998:674) über einkommensbezogene Altersrente hat, wird der Referenzzeitraum von einem früheren Zeitpunkt an gerechnet, als der Versicherte ein Erwerbseinkommen in Schweden hatte.

5.

  • a) Bei der Berechnung des angenommenen Rentenkapitals für eine einkommensbezogene Hinterbliebenenrente (Gesetz 2000:461) werden, wenn der nach schwedischem Recht vorausgesetzte Erwerb von Rentenanwartschaften für mindestens 3 der 5 Kalenderjahre, die dem Todesfall vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht erfolgt ist, auch die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, als wenn sie in Schweden zurückgelegt worden wären. Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Durchschnitts der schwedischen Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt. Wenn nur ein Jahr in Schweden mit einer Rentenbemessungsgrundlage vorliegt, werden alle Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten mit dem entsprechenden Betrag berücksichtigt.
  • b) Zur Berechnung der fiktiven Rentenpunkte für die Hinterbliebenenrenten bei Todesfällen ab dem 1. 1. 2003 werden, wenn die nach den schwedischen Rechtsvorschriften verlangten Rentenpunkte für mindestens 2 der 4 Jahre, die dem Todesfall unmittelbar vorausgehen (Referenzzeitraum), nicht vorliegen, auch die während des Referenzzeitraums in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; diese Jahre werden auf der Grundlage der gleichen Rentenpunkte angerechnet wie das Jahr in Schweden.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ggf. Anspruch auf eine Altersrente, wenn

  • a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
  • b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von 2 oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf "Versicherungszeiten" in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegte Versicherungszeiten:
    • i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch
      • - von einer verheirateten Frau oder
      • - von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder
    • ii von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird
      • - von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder
      • - von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter "altersbezogener Witwenrente" eine Witwenrente zu verstehen, die gemäß Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.

2. Für die Anwendung des Artikel 6Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer’s allowance) und Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (disability living allowance) werden Zeiten der Beschäftigung, der selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Vereinigten Königreichs in dem Maße berücksichtigt, wie dies zur Erfüllung der Voraussetzungen betreffend die erforderlichen Anwesenheitszeiten im Vereinigten Königreich vor dem Tag, an dem der Anspruch auf die betreffende Leistung entsteht, erforderlich ist.

3. Für die Zwecke des Artikel 7Artikels 7 dieser Verordnung wird jede Person, die eine Geldleistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, eine Rente aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bezieht und die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts als Person betrachtet, die in diesem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist.

4. Soweit Artikel 46Artikel 46 dieser Verordnung Anwendung findet, berücksichtigt das Vereinigte Königreich im Falle von Personen, die aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit invalide werden, während sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, bei der Anwendung von Section 30A(5) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 alle Zeiten, in denen die betreffenden Personen für die betreffende Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen erhalten haben:

  • i) Geldleistungen bei Krankheit oder an Stelle dieser Leistungen Lohn- oder Gehaltszahlungen oder
  • ii Leistungen im Sinne des Titels III Kapitel 4 und 5 dieser Verordnung für die im Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit eingetretene Invalidität nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats und zwar so, als handele es sich um Zeiten, in denen Leistungen wegen kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Section 30A (1) bis (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 gezahlt wurden.

Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen die Person arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewesen wäre.

5.

  • 1. Bei der Berechnung des Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird für jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Woche der Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, die betreffende Person so angesehen, als habe sie auf der Grundlage eines Entgelts in Höhe von 2/3 der Entgeltobergrenze für das betreffende Jahr als Arbeitnehmer (employed earner) Beiträge entrichtet oder als habe sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen, für das Beiträge gezahlt wurden.
  • 2. Für die Zwecke des Artikel 52Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser Verordnung gilt:
    • a) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommensteuerjahr, das am oder nach dem 6. 4. 1975 beginnt, Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die Anwendung der obigen Nummer 5.1 dazu, dass dieses Jahr für die Anwendung des Artikel 52Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;
    • b) zählt ein am oder nach dem 6. 4. 1975 beginnendes Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchwirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten außer Acht gelassen.
  • 3. Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.

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