(1) 1 Die Zulassungsausschüsse können Ärzte, die
(2) 1 Der Antrag eines Arztes nach Absatz 1 Satz 1 auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuss zu richten, in dessen Bereich die Einrichtung liegt, in der der Arzt tätig ist. 2 Ihm sind die in § 31 Absatz 6 genannten Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeichnung ergibt, sowie eine schriftliche Zustimmungserklärung des Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, beizufügen. 3 § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung