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§ 137d SGB V
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§ 137d SGB V, Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation

§ 137d eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1) 1 Für stationäre Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111§ 111 oder § 111a§ 111a und für ambulante Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag über die Erbringung ambulanter Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 111c§ 111c Absatz 1 besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage der Empfehlungen nach § 37§ 37 Absatz 1 SGB IX mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a§ 135a Absatz 2 Nummer 1. 2 Die auf der Grundlage der Vereinbarung nach Satz 1 bestimmte Auswertungsstelle übermittelt die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Satz 1 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 3 Dieser ist verpflichtet, die Ergebnisse einrichtungsbezogen, in übersichtlicher Form und in allgemein verständlicher Sprache im Internet zu veröffentlichen. 4 Um die Transparenz und Qualität der Versorgung zu erhöhen, soll der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Versicherten auf Basis der Ergebnisse auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Rehabilitationseinrichtungen nach Satz 1 informieren und über die Umsetzung der Barrierefreiheit berichten; er kann auch Empfehlungen aussprechen. 5 Den für die Wahrnehmung der Interessen von Einrichtungen der ambulanten und stationären Rehabilitation maßgeblichen Spitzenorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6 Die Stellungnahmen sind bei der Ausgestaltung der Veröffentlichung nach Satz 3 und der vergleichenden Darstellung nach Satz 4 einzubeziehen. 7 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll bei seiner Veröffentlichung auch in geeigneter Form auf die Veröffentlichung von Ergebnissen der externen Qualitätssicherung in der Rehabilitation anderer Rehabilitationsträger hinweisen. 8 Die Kosten der Auswertung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung tragen die Krankenkassen anteilig nach ihrer Belegung der Einrichtungen oder Fachabteilungen. 9 Das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement und die Verpflichtung zur Zertifizierung für stationäre Rehabilitationseinrichtungen richten sich nach § 37§ 37 SGB IX.

Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983) und G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234). Sätze 2 bis 7 eingefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 8 und 9. Satz 9 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(2) 1 Für stationäre Vorsorgeeinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111§ 111 und für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a§ 111a besteht, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a§ 135a Absatz 2 Nummer 1 und die Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a§ 135a Absatz 2 Nummer 2. 2 Dabei sind die gemeinsamen Empfehlungen nach § 37§ 37 Absatz 1 SGB IX zu berücksichtigen und in ihren Grundzügen zu übernehmen. 3 Die Kostentragungspflicht nach Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(3) Für Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23§ 23 Absatz 2 erbringen, vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den maßgeblichen Bundesverbänden der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen durchführen, die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach § 135a§ 135a Absatz 2 Nummer 2.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(4) 1 Die Vertragspartner haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden Versorgung angemessen berücksichtigt sind. 2 Bei Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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