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§ 132e SGB V
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§ 132e SGB V, Versorgung mit Schutzimpfungen

§ 132e eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1) 1 Die Krankenkassen oder ihre Verbände schließen mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärzten, Einrichtungen mit ärztlichem Personal, deren Gemeinschaften, den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i§ 20i. 2 Als Gemeinschaften im Sinne des Satzes 1 gelten auch Vereinigungen zur Unterstützung von Mitgliedern, die Schutzimpfungen nach § 20i§ 20i durchführen. 3 Es sind insbesondere Verträge abzuschließen mit

  • 1. den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder deren Gemeinschaften,
  • 2. den Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften und
  • 3. den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen.
4 In Verträgen mit den Fachärzten für Arbeitsmedizin, Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und sonstigen Ärzten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder deren Gemeinschaften sind insbesondere Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, sowie Regelungen zur vereinfachten Abrechnung, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) vorzusehen. 5 In Verträgen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen sind insbesondere folgende Regelungen vorzusehen:
  • 1. Regelungen zur Förderung von Schutzimpfungen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst,
  • 2. Regelungen zur vereinfachten Umsetzung der Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1 und 2 IfSG, insbesondere durch die pauschale Bereitstellung von Impfstoffen, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 IfSG verpflichtet sind,
  • 3. Regelungen zur vereinfachten Erstattung der Kosten nach § 69 Absatz 1 Satz 3 IfSG, soweit die Krankenkassen zur Tragung der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 IfSG verpflichtet sind und die Länder die Kosten vorläufig aus öffentlichen Mitteln bestreiten, insbesondere durch die Erstattung von Pauschalbeträgen oder anteilig nach den Versichertenzahlen (Umlageverfahren) und
  • 4. Regelungen zur Übernahme der für die Beschaffung von Impfstoffen anfallenden Kosten des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch die Krankenkassen für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durchführung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist und die nicht privat krankenversichert sind.
6 Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach einer Entscheidung gemäß § 20i§ 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass oder Änderung der Rechtsverordnung nach § 20i§ 20i Absatz 3 Satz 1, legt eine von den Vertragsparteien zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den jeweiligen Vertragsinhalt fest. 7 Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragsschließende Krankenkasse oder für den vertragsschließenden Verband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 8 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 9 Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet eine Rahmenvereinbarung nach § 20i§ 20i Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 10. 5. 2019 geltenden Fassung, so gelten seine oder ihre Bestimmungen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig weiter. 10 Sofern erstmalig Verträge über die Versorgung mit Schutzimpfungen abgeschlossen werden, hat sich die Vergütung für die Durchführung der Schutzimpfung an bereits bestehenden Verträgen für vergleichbare Schutzimpfungen zu orientieren.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874), G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1368) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148), bisherige Sätze 3 bis 7 wurden Sätze 5 bis 9. Satz 5 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), geändert durch G vom 10. 2. 2020 (BGBl. I S. 148). Satz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262), neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202). Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 9 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 10 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).

(1a) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung einen Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Apotheken bei Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, abzuschließen, insbesondere über

  • 1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation und
  • 2. die Abrechnung der Vergütung.
2 In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, eine Vergütung der Apotheken von 1 EUR je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer vorzusehen. 3 Einigen sich die Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum 1. 4. 2023, legt die Schiedsstelle nach § 129§ 129 Absatz 8 innerhalb von einem Monat den Inhalt des Vertrages fest. 4 Ein bestehender Vertrag gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Vertrages fort; ein Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden des ersten Vertrages, der beide in Satz 1 genannten Schutzimpfungen umfasst, fort.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938). Sätze 1 und 3 geändert und Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2560).

(2) 1 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet bis zum 15. 1. eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen auf Grundlage der durch die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut; die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker meldet bis zum 15. 1. eines Kalenderjahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpfstoffen, die zur Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, auf Grundlage der durch die Apotheken geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut. 2 Das Paul-Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 übermittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reserve von 10 %, in den Jahren 2020 bis 2022 von 30 %, durch Vergleich mit den nach § 29§ 29 Absatz 1d AMG mitgeteilten Daten von Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen bis zum 15. 3. eines Kalenderjahres. 3 Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut. 4 Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und den Inhabern der Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen mit.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938). Satz 2 geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018), G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754) und G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Satz 4 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).

(3) Die Inhaber von Zulassungen von saisonalen Grippeimpfstoffen melden die voraussichtlichen Preise für Grippeimpfstoffe für die kommende Impfsaison bis spätestens zum 1. 3. eines Jahres an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker.

Absatz 3 angefügt durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 938).

(4) In den Verträgen nach Absatz 1 ist eine Erhöhung der Impfquoten für die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 IfSG empfohlenen Schutzimpfungen anzustreben.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

Zu § 132e siehe § 132e SGB V Ziff. 1.RS 2007/02 § 132e SGB V.

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