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§ 92 SGB V
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§ 92 SGB V, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Überschrift neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. 2 Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

  • 1. ärztliche Behandlung,
  • 2. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
  • 3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a§ 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl. I S. 617).

  • 4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
  • 5. Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
  • 6. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4§ 4 Absatz 9 AMG,
  • Nummer 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202) und G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).

  • 7. Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a§ 44a Satz 1 sowie der nach § 5§ 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II,
  • Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917), geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601). und G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).

  • 8. Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
  • Nummer 8 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).

  • 9. Bedarfsplanung,
  • Nummer 9 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

  • 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a§ 27a Absatz 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a§ 27a Absatz 4,
  • Nummer 10 angefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

  • 11. Maßnahmen nach den §§ 24a§ 24a und § 24b24b,
  • Nummer 11 angefügt durch G vom 21. 8. 1995 (BGBl. I S. 1050), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

  • 12. Verordnung von Krankentransporten,
  • Nummer 12 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 13. Qualitätssicherung,
  • Nummer 13 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 14. spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
  • Nummer 14 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 15. Schutzimpfungen.
  • Nummer 15 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 26. 4. 2006 (BGBl. I S. 984), G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262) und G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(1a) 1 Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. 3 Das BMG kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. 4 Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. 5 Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. 6 Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist den in § 134a§ 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 1b eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(2) 1 Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a§ 35a und § 35b35b so zusammenzustellen, dass dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. 2 Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. 3 Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73§ 73 Absatz 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. 4 Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefasst werden:

  • 1. Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
  • 2. Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
  • 3. Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
5 Absatz 3a gilt entsprechend. 6 In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. 7 In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 3. Halbsatz gelten entsprechend. 8 Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. 9 Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. 10 Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. 11 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35§ 35 hergestellt werden kann. 12 Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2477). Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1948) und G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 3 eingefügt durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl. I S. 684), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 4 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl. I S. 684). Sätze 5 und 6 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 7 angefügt durch G vom 26. 4. 2006 (BGBl. I S. 984). Sätze 8 bis 12 angefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262). Satz 11 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).

(2a) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. 2 Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. 3 Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. 4 Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. 5 Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262).

(3) 1 Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. 2 Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. 3 Ein Vorverfahren findet nicht statt. 4 Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

Satz 4 geändert durch G vom 15. 2. 2002 (BGBl. I S. 684).

(3a) 1 Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4§ 4 Absatz 9 AMG und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4§ 4 Absatz 9 AMG sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zugrunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520), neugefasst durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426). Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl. I S. 1202).

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind insbesondere zu regeln

  • 1. die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
  • 2. das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 3. Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a§ 25a.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl. I S. 617).

Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(4a) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. 12. 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. 2 Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu 3 Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. 3 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages 2 Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das BMG einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. 4 Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. 1. 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 5 angefügt durch G vom 19. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) (27. 7. 2023).

(5) 1 Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 ist den in § 111b§ 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6§ 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 SGB IX) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 2 In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520). Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046), G vom 26. 7. 2002 (BGBl. I S. 2874) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(6) 1 In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist insbesondere zu regeln

  • 1. der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
  • 2. die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
  • 3. die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

  • 4. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

  • 5. auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73§ 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

  • 6. die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73§ 73 Absatz 11 Satz 1.
  • Nummer 6 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

2 Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 125§ 125 Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 6 eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(6a) 1 In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. 2 Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. 3 Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28§ 28 Absatz 3) abgebenden Vertragsarztes. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. 5 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. 12. 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. 11. 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. 6 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a§ 136a Absatz 2a eingeführt hat.

Absatz 6a eingefügt durch G vom 16. 6. 1998 (BGBl. I S. 1311). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 3 geändert durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604). Satz 4 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646) und G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604). Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).

(6b) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. 12. 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. 3 In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

Absatz 6b eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1604).

(6c) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. 12. 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. 3 Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

Absatz 6c eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).

Absatz 7 eingefügt durch G vom 23. 6. 1997 (BGBl. I S. 1520), bisheriger Absatz 7 wurde Absatz 8.

(7) 1 In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sind insbesondere zu regeln

  • 1. die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 2. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

  • 3. die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).

  • 4. Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114).

  • 5. Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
  • Nummer 5 angefügt durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114).

2 Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132a§ 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Satz 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114).

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 127§ 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7a eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(7b) 1 Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a§ 132a Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7b eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7c eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(7d) 1 Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135§ 135, § 137c137c und § 137e§ 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7d eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).

(7e) 1 Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. 2 Es wird durch 2 Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. 3 Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 4 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. 5 Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. 6 Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. 7 Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

Absatz 7e eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 1 geändert und Sätze 4 bis 7 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

(7f) 1 Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b§ 136b und § 136c136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. 2 Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136§ 136 Absatz 1 in Verb. mit § 136a§ 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 IfSG abzustimmen. 4 Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7f eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 1 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 1 bis 3 wurden Sätze 2 bis 4. Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l§ 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

Absatz 7g eingefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Absatz 8 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266) und G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

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